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Landgericht Bochum I-13 O 55/13 - Lieferzeiten von mehr als 21 Tagen

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil I-13 O 55/13 entschieden, dass Lieferzeiten von mehr als 21 Tagen im Fernabsatzhandel bei Gütern des täglichen Bedarfs unzulässig sind. Es hat zugleich entschieden, dass die widersprüchliche Angabe von Lieferzeiten unzuässig ist.

 

Die Entscheidung ist in der Netzgemeinde an unterschiedlicher Stelle kommentiert worden, wobei jeweils darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidung nicht per se so verstanden werden dürfe, dass Lieferzeiten von mehr als 21 Tage unzulässig seien (etwa http://www.dr-bahr.com/news/lieferfristen-angabe-bei-amazon-kann-irrefuehrend-sein.html oder http://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-lieferzeit.htm).

 

Vor dieser Einschätzung warnen wir dringend. Der Unterlassungsantrag war ausdrücklich auf das Vorbehalten unangemessen langer Lieferzeiten und einen daraus folgenden Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB wegen des Vorbehaltens unangemessen langer Lieferfristen gestützt. Dem ist das LG Bochum gefolgt; die Beklagte wurde ausdrücklich verurteilt, es zu unterlassen, sich Lieferfristen von mehr als 21 Tagen vorzubehalten.

 

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

 

LG Bochum, Urt. v. 03.07.2013 - Az.: I-13 O 55/13
Urteil des Landgerichts Bochum I-13 O 55[...]
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