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Abmahnungen in UWG-Sachen - Ich bin Ihr Backoffice!

Als auf Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes - namentlich UWG-Sachen - spezialisierter Fachanwalt mit langjähriger Erfahrung weiß ich um die verfahrensrechtlichen Besonderheiten, die der Wettbewerbsprozess mit sich bringt. In der täglichen Praxis stoße ich immer wieder auf Kollegen, die sich für abgemahnte Wettbewerber meiner Mandanten bestellen und schon in ihrem ersten Bestellungsanschreiben offenbaren, dass sie von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen und Verfahren nicht so viel Kenntnis haben, wie ihren Mandanten zu wünschen wäre. Diese mangelnde Kenntnis ist oft ursächlich dafür, dass sich aus einer einfachen UWG-Sache mit an und für sich überschaubaren Kosten ein Strauß an wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten und gerichtlichen Verfahren entwickelt, der letztendlich zu einer exorbitanten und völlig unnötigen Kostenbelastung des abgemahnten Wettbewerbers führt, die diesem bei sach- und fachkundiger Beratung erspart geblieben wäre.

 

Von einem von vielen Beispielen aus meiner Praxis berichte ich hier. Hätte der dortige Kollege seine Mandantin - die wegen fraglos unlauterer Wettbewerbshandlungen von meiner Mandantin abgemahnt worden war - seiner Mandantin den sinnvollen Rat erteilt, eine Unterwerfungserklärung abzugeben, wäre seine Mandantin mit an die meine zu zahlende Kosten in Höhe von 865,00 Euro belastet worden und hätte die Sache vergessen können. Der Kollege hatte aber wohl mal gehört, dass man den Abmahner mit einer „Gegenabmahnung“ bei wechselseitiger Kostenaufhebung zum Einlenken bewegen kann und sprach eine solche aus; nach meiner Ansicht war diese Gegenabmahnung noch dazu unberechtigt.

 

Was geschah dann?

Für meine Mandantin beantragte ich wegen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs eine einstweilige Verfügung. Hierdurch erhöhten sich die Kosten von 865,00 Euro auf 1.747,00 Euro inkl. Gerichtskosten. Zugleich erhob ich für meine Mandantin wegen des mit der Gegenabmahnung behaupteten Unterlassungsanspruchs negative Feststellungklage, deren Kosten nach Erfolg letztlich mit 2.232,00 Euro gegen die Mandantin des Kollegen festgesetzt wurden. Zu allem Unglück hatte der Kollege aber auch selbst wegen des mit der Gegenabmahnung zu Unrecht geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ein Verfügungsverfahren angestrengt, in welchem gegen seine Mandantin schlussendlich 745,40 festgesetzt wurden, nachdem dieses - für einen Spezialisten vorhersehbar - ohne Erfolg verlaufen musste. Statt 865,00 Euro hatte seine Mandantin daher letztendlich inkl. Gerichtkosten und der eigenen Rechtsanwaltskosten einen Betrag von deutlich über 5.000,00 Euro zu zahlen. Unnötige und vermeidbare Kosten, die sicher besser hätten investiert werden können.

 

Die Praxis des Wettbewerbsverfahrensrechts bietet eine Vielzahl von solchen Fehlerquellen, mit denen der Abseits dieses Rechtsgebietes tätigte Praktiker nicht rechnen kann.

 

Damit Ihnen und Ihren Mandanten ein solche Desaster erspart bleiben, biete ich Ihnen von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt in jeder Lage eines Verfahrens meine Hilfe an, indem ich aufgrund des Studiums der vorliegenden Unterlagen eine auf die individuelle Situation Ihres Mandanten zugeschnittene Reaktion entwickele und Sie - gerne auch durch die Fertigung unterschriftsreifer Schriftsatzentwürfe - bei der weiteren Bearbeitung des Mandates und für Ihren Mandanten wie Gegner unerkennbar - unterstütze.

Ihr Vorteil:

 

  • Sie müssen sich nicht umfassend in die beachtlichen Besonderheiten der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche und Verfahren einarbeiten.
  • Das Mandat bleibt in Ihren Händen.
  • Ihr Haftungsrisiko wird minimiert.
  • Ihr Mandant erhält ein hochwertiges Beratungsergebnis.

 

Sprechen Sie mich - gerne zunächst unverbindlich - telefonisch oder per E-Mail an, wenn Sie einen Fall auf dem Tisch haben, der sich in der Ihnen sonst unvertrauten Materie der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche und Verfahren bewegt.

 

Wegen der Kosten treffe ich mit Ihnen eine Teilungsabrede nach § 49b Abs. 3 Satz 5 BRAO.

 

mö, 150908

 

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