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OLG Hamm I-4 U 69/15 - Lockvogelangebote

Werbung mit nicht lieferbarer Ware stellt unzulässiges Lockvogelangebot dar

In einem von Rechtsanwalt Malte Mörger auf Klägerseite geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht Hamm am 11.08.2015 entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn in einem Onlineshop Waren als verfügbar angezeigt werden, die der Händler tatsächlich nicht liefern kann.

 

Am 04. Dezember 2014 mahnten wir einen Fahrradhändler aus Freiburg im Auftrag eines Mandanten ab und forderten ihn auf, sich zu verpflichten, es zu unterlassen, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten auf den Abschluss von Kaufverträgen aufzufordern, ohne die beworbenen Waren selbst oder abrufbar bei einem Dritten zur unverzüglichen Lieferung an den Kunden vorrätig zu haben. Der Abmahnung vorangegangen war ein Testkauf, den ein weiterer Rechtsanwalt in unserem Auftrag vorgenommen hatte, weil unser Mandant sicher war, dass es sich um ein Lockvogelangebot handelt und der Freiburger Händler das angebotene Rad nicht werde liefern können. Im Rahmen des Testkaufs bestätigte sich diese Vermutung. Der Händler bot an, statt des bestellten Modells ein anderes Modell zu liefern - allerdings erst einige Wochen später.

 

Der abgemahnte Fahrradhändler beauftrage den Freiburger Rechtsanwalt Morton Douglas. Eine außergerichtliche Einigung konnte nicht erzielt werden. Der Kollege meldete sich im Gegenteil mit Schriftsatz vom 15.12.2014 und merkte unter anderem an:

 

„Ihre Ausführungen können wir nicht nachvollziehen, da sie sowohl rechtlich als auch tatsächlich unzutreffend sind und.

Die von Ihnen skizzierte Rechtsprechung zur Lockvogelwerbung ist vorliegend gar nicht einschlägig.

Vor allem aber ist es aufgrund der oberflächlichen Sachverhaltsdarstellung einerseits sowie der unvollständigen Prüfung der Rechtslage andererseits offensichtlich, dass die von Ihnen ausgesprochene Abmahnung nicht im Interesse unseres Mandanten ist.“

 

Trotz dieser starken Worte rieten wir unserem Mandanten zur Durchführung eines Verfügungsverfahrens. Anders als der abgemahnte Freiburger Fahrradhändler und der Kollege Morton Douglas konnten erwartungsgemäß sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Hamm unsere Ausführungen in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Sicht nachvollziehen - die von dem Kollegen Morton Douglas erhobenen Einwände dagegen nicht. Das Ergebnis ist wenig überraschend, weil der Bundesgerichtshof es in seiner bisherigen Rechtsprechung schon angedeutet hatte.

 

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: OLG Hamm, 11.08.2015 - 4 U 69/15. Das Urteil ist in der Netzgemeinde vielfach zitiert und besprochen worden.  Auch die Tagespresse berichtet, unter anderem der Kölner Stadtanzeiger.

 

 

3202015 22.10.2015 mö

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