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Die Zwangsvollstreckung

 

Hier ergreifen wir alle rechtlich möglichen und zudem effektiven Mittel. Haben Sie uns mit dem Auftrag einen Arbeitgeber, eine Bankverbindung oder sonst eine Stelle mitgeteilt, gegen die der Schuldner geldwerte Ansprüche haben könnte, beantragen wir unverzüglich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Ist dieser erfolgreich, erhalten Sie unsere übersichtliche Abrechnung nebst Auszahlung Ihres Guthabens. Andernfalls ergreifen wir weitere Maßnahmen wie Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher, Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse, nötigenfalls im Rahmen der Erzwingungshaft, Zwangsversteigerung von Grundstücken, Eigentumswohnung oder eingetragenen Schiffsbauwerken etc. bis Ihre Forderung bedient oder erkennbar ist, daß die weitere Zwangsvollstreckung fruchtlos bleiben wird. Je nachdem berechnen wir die günstige Pauschale oder Sie erhalten unsere übersichtliche Abrechnung nebst Auszahlung Ihres Guthabens.

Wir bieten den Schuldnern in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit, eine an den finanziellen Möglichkeiten des jeweiligen Schuldners orientierte Ratenzahlung mit uns zu vereinbaren, weil die Erfahrung zeigt, das oft auch der ärmste Schuldner bereit und in der Lage ist, monatliche Kleinstbeträge zu zahlen, auf die wegen der gesetzlichen Pfändungsfreibeträge in der Zwangsvollstreckung ein Zugriff nicht möglich wäre.

In nahezu jedem Stadium des Verfahrens fallen Kosten für Gerichte und Vollstreckungsorgane an. So sind für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides streitwertabhängige Gerichtskosten an das Mahngericht zu zahlen. Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfordert die Einzahlung von 15,00 Euro Gerichtskosten. Für die Zustellung des Beschlusses an Schuldner und Drittschuldner fallen ca. 25,00 Euro Zustellkosten an, die an den mit der Zustellung beauftragten Gerichtsvollzieher zu zahlen sind. Für einen Vollstreckungsauftrag, den Auftrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, einen ein Grundstück betreffenden Zwangsverwaltungs- oder Versteigerungsantrag fallen wieder Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten an. Sämtliche dieser Kosten verauslagen wir für Sie, um Ihre Liquidität zu schonen, umständliche und aufwändige Kostenanforderungen und die damit einhergehende Belastung der Buchhaltungsabteilungen so gering wie möglich zu halten. Die von uns verauslagten Kosten erheben wir erst zur gegebenen Zeit mit unserer übersichtlichen Abrechnung; wenn die Zwangsvollstreckung erfolgreich verlaufen ist, sind die Kosten , wenn sie Ihnen erstmalig bekannt werden, vom Schuldner bereits bezahlt.

 

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