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Auffangstreitwert nach 97a UrhG gilt je Streitgegenstand

Urteil LG Mannheim 2 S 2/19 v. 24.05.2019

Der Gegenstandswert für die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs für die Anwaltskosten für eine urheberrechtliche Abmahnung an Privatpersonen ist gedeckelt auf 1.000,00 Euro. Dieser Wert ist indes nicht pro Abmahnung, sondern pro Streitgegenstand anzuwenden.

 

Dies hat das Landgericht Mannheim in einem von Rechtsanwalt Malte Mörger, LL.M. geführten Verfahren nunmehr klargestellt und hiermit die Kostenfolgen für Urheber, die Rechte gegenüber Privatpersonen durchsetzen müssen, erheblich gemildert. Bisher war noch nicht entschieden worden, ob der Auffangwert von 1.000,00 Euro je Lichtbild oder je Abmahnung gilt. Das Landgericht Mannheim hat die Revision zum Bundesgerichtshof in dem Urteil zugelassen.

 

Aus den Entscheidungsgründen:

 

„Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Beklagten beschränkt sich der Erstattungsanspruch für die Kosten der Abmahnung vom 15.03.2018 allerdings nicht auf eine Berechnung aus einem Gegenstandswert von lediglich 1.000 Euro, sondern auf die von der Klägerin geltend gemachten 7.000 Euro.

 

Nach § 97a Abs. 3 UrhG beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die lnanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn es sich bei dem Abgemahnten - wie hier unstreitig bei dem Beklagten - erstens um eine natürliche Person handelt, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, und der Abgemahnte zweitens nicht bereits durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

 

Stehen - wie hier - mehrere Streitgegenstände, nämlich durch die Verletzung von sieben Lichtbildern, sieben Streitgegenstände im Raum, ist der Wert jedes einzelnen Streitgegenstandes auf 1.000 Euro zu begrenzen. Die jeweiligen Werte sind dann zu addieren, wie das auch bei der Festsetzung eines gerichtlichen Streitwerts der Fall wäre. Die Deckelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG gilt nämlich jeweils nur für einen Streitgegenstand. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Wortlaut des 5 97 a UrhG.

 

Der Wortlaut des § 97a Abs. 2 UrhG, der den Inhalt einer wirksamen Abmahnung vorgibt, stellt ausdrücklich darauf ab, dass „die Rechtsverletzung“ genau zu bezeichnen“ ist. Dies zeigt, dass § 97a Abs. 2 UrhG eine einzige Rechtsverletzung und nicht eine Vielzahl von Rechtsverletzungen für eine Abmahnung und deren Deckelung des Aufwendungsersatzes im Blick hat. Die bis zum 8.10.2013 geltende Regelung, die der Gesetzgeber bei der Modifikation durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BT-Drucks. 638/13) änderte, stellte auf „eine nur unerhebliche Rechtsverletzung“ (Hervorhebung durch die Kammer) ab, was die Singularität der bezeichneten Rechtsverletzung noch eindeutiger zeigt. Hätte der Gesetzgeber eine Begrenzung des Aufwendungsersatzanspruchs pro Abmahnung und unabhängig von der Anzahl der Rechtsverletzungen gewollt, hätte er die Regelung anders formuliert, beispielsweise durch die Verwendung einer Pluralform.

 

Auch der Wortlaut des § 97a Abs. 3 S. 3 UrhG bestätigt die Auffassung der Kammer. Gemäß 5 97 a Abs. 3 S. 3 ist bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs neben einem Beseitigungsanspruch der in Satz 2 genannte Wert, also 1.000 Euro, maßgeblich. In diesem speziellen Fall hat eine Addition trotz zweier Streitgegenstände somit nicht zu erfolgen. Damit wird klar, dass das Gesetz davon ausgeht, für jeden einzelnen Streitgegenstand einen separaten Gegenstandswert anzusetzen, der sodann zu addieren ist; denn andernfalls hätte es die Regelung des § 97a Abs. 3 S. 3 UrhG nicht bedurft. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in anderen Fällen eine Addition vorzunehmen ist. Also ist pro Rechtsverletzung ein Erstattungsanspruch aus dem Gegenstandswert von maximal 1.000 Euro gegeben.

 

Diese Auffassung der Kammer entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, wie er in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommt. Sinn und Zweck der Regelung des § 97a Abs. 3 UrhG war es nämlich, unseriöse Praktiken einzudämmen, indem die finanziellen Anreize einer Abmahnung verringert werden, bei denen es vorwiegend darum ging, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die berechtigten Belange seriöser Gewerbetreibender sollten hingegen nicht beeinträchtigt werden (vgl. BT-Drucks. 17/13057 S. 9). Der Schutz der Privatperson, der ebenso Sinn und Zweck der Regelung war, wird durch die Deckelung des Gegenstandswerkes pro Rechtsverletzung erreicht.

 

Eine Unbilligkeit nach § 97 a Abs. 3 S. 4 UrhG liegt allein deswegen nicht vor, weil der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs pro Lichtbild nicht über 1.000 Euro liegen dürfte (vgl. oben unter II.1a.aa.).“

 

 

 

57/2018, mö, 11.06.2019

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