Am 16.11.2015 wird mir eine Abmahnung der
International Bike T&D UG (haftungsbeschränkt) vorgelegt, die in eigenem Webshop sowie auf den Handelsplattformen Amazon und Ebay mit Fahrradzubehörwaren handelt.
Durch Herrn Rechtsanwalt Niesel aus 08485 Lengenfeld wird gerügt, dass meine Mandantin auf der Handelsplattform Amazon den Service "Versand durch Amazon" nutzt und hierbei eine Widerrufsbelehrung verwendet wird, in der meine Mandantin als Empfängerin der Widerrufserklärung nicht genannt ist und darüber hinaus die Angabe von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse fehlen.
Die Abmahnung ist insoweit überraschend, weil Amazon auch für die Abmahnerin jedenfalls am 27.11.2015 eine wortidentische Widerrufsbelehrung veröffentlicht, in der angegeben ist, dass die Widerrufserklärung an Amazon gerichtet werden muss, wobei Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse fehlen. Diese Darstellung der falschen Widerrufsbelehrung fand sich auch im unmittelbaren Zusammenhang mit Warenangeboten. Per 14.12.2015 bietet die LXS-Bike nichts mehr bei Amazon an.
Diese Abmahnung dürfte die Einleitung einer beispiellosen Abmahnwelle darstellen, weil sie von ganz erheblicher Relevanz für die Nutzung der Handelsplattform Amazon ist, wenn die Funktion "Versand durch Amazon" in Anspruch genommen wird, weil Amazon in diesem Fall die Widerrufsbelehrung des Marketplace-Teilnehmers durch eine eigene Widerrufsbelehrung ersetzt, die Amazon als Erklärungsempfänger ausweist und keine Telefon- bzw. Telefaxnummer und auch keine E-Mailadresse enthält.
Mit der Funktion "Versand durch Amazon" ermöglicht Amazon den Marketplacehändlern, die Waren in den Lagern von Amazon einzulagern und für den Versand die Logisikkapazitäten von Amazon zu nutzen.
Es ist zu befürchten, dass Amazon die Praxis ohne gerichtlichen Druck nicht ändern wird, obgleich praktisch kein Zweifel daran besteht, dass Amazon durch die Ersetzung der Widerrufsbelehrung des Marketplacehändlers nicht nur eine Verletzung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis zum Marketplacehändler, sondern vor allem auch eine unlautere Wettbewerbshandlung begeht, die für jeden Händler - auch solche, die nicht auf Amazon handeln - einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründet.
Ich werde ein entsprechendes Verfahren gegen Amazon vorbereiten. Amazon wurde von mir bereits in der Vergangenheit erfolgreich auf Unterlassung (der Verwendung von falschen unverbindlichen Preisempfehlung) in Anspruch genommen.
mö, 16.11.2015
27.11.2015
14.12.2015