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Rechtsmissbrauch bei Versuch der Titelerschleichung - LG Bochum I-16 O 57/18

Mit Urteil vom 08.05.2018 greift das Landgericht Bochum in einem von Rechtsanwalt Malte Mörger auf Seite der Antragsgegnerin geführten Verfahren eine vom Oberlandesgericht München angestoßene Rechtsprechung auf und erkennt die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen des Wettbewerbsrechts als rechtsmissbräulich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG an, wenn der Antragsteller versucht hat, sich einen Unterlassungstitel durch unvollständigen Sachvortrag zu erschleichen.

 

In jüngerer Zeit ist vermehrt (und zu Recht) der Aspekt der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren über den Antrag auf Erlass von einstweiligen Verfügungen in den Fokus der Rechtsprechung gerückt. Unter anderem hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Erlassens von einstweiligen Verfügungen ohne mündliche Verhandlung den Weg zur erfolgreichen Verfassungsbeschwerde eröffnen kann (BVerfG, Beschluss vom 6.6.2017 – 1 BvQ 16/17, 1 BvQ 17/17, 1 BvR 764/17, 1 BvR 770/17), wenn hierbei prozessuale Rechte des Antragsgegners verletzt werden. Der Entscheidung lag der Gedanke zugrunde, dass der im Verfügungsverfahren ohnehin in aller Regel stark verkürzte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht über Gebühr beschnitten werden darf.

 

Das Oberlandesgericht München hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass für die Missbräuchlichkeit des Vorgehens eines Antragstellers und damit für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 nicht entscheidend ist, ob das rechtliche Gehör tatsächlich verletzt worden ist, sondern dass es ausreicht, dass der Antragsteller versucht, den Erlass der einstweiligen Verfügung durch eine grobe Verletzung seiner prozessualen Wahrheitspflicht zu erschleichen (OLG München, Urteil vom 8.6.2017 – 29 U 1210/17, WRP 2017, 1523-1524 = GRUR-Prax 2017, 452). Genügend war dem OLG München hierbei die Verletzung der prozessualen Pflicht zu vollständigem und wahrhaftem Sachvortrag, die von § 138 ZPO ausdrücklich angeordnet wird.

 

Solcher vollständige Sachvortrag erfordert auch die Erzählung von sämtlichen Umständen, die für die Entscheidung des Gerichts von Relevanz sein können. Wer solchen Vortrag zurückhält und derart das Gericht zu täuschen sucht, handelt rechtsmissbräuchlich.

 

Die Entscheidung des OLG München ist - soweit ersichtlich und zu Recht - wohlwollend aufgefasst worden (Hess, jurisPR-WettbR 12/2017 Anm. 3; Löffel, GRUR-Prax 2017, 452).

 

So wie seinerzeit in München lag der Fall auch hier. Der Verfügungskläger machte Unterlassungsansprüche wegen einer Preisgegenüberstellung mit vermeintlich falschen UVP und wegen der Angabe eines falschen Modeljahres geltend. Er hatte - um seinen angeblichen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Werbung der Verfügungsbeklagten mit einem Hinweis durch die Jahreszahl 2018 glaubhaft zu machen - in Auszügen als Anlage AS 6 ein „Workbook“ des Hersteller vorgelegt und damit gezeigt, dass ihm dieses Workbook vorliegt und sein Inhalt bekannt ist. Der Verfügungskläger hat dieses Workbook indes nicht vollständig vorgelegt - und das aus gutem Grund. Er hätte dann nämlich besten Anlass zur Sorge gehabt, dass seine die angeblich falschen unverbindlichen Preisempfehlungen der Klägerin betreffenden Unterlassungsanträge durch das angerufene Gericht als unbegründet entlarvt worden wären, weil sich aus dem Workbook ergab, dass die von der Antragsgegnerin verwendeten Preise richtig waren.

 

Das Landgericht Bochum ist unserer Rechtsverteidigung gefolgt und hat den Verfügungsantrag wegen Rechtsmissbrauchs zurück gewiesen. Der Verfügungskläger hat noch vor Zugang der Entscheidungsgründe erklärt, auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil und die geltend gemachten Unterlassungsansprüche insgesamt zu verzichten, so dass bedauerlicherweise die Möglichkeit, das Urteil durch das OLG Hamm bestätigen zu lassen, nicht besteht.

 

Nachfolgend die Entscheidungsgründe:

 

„Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Handels mit Fahrrädern und Fahrradzubehör.

 

Der Antragsteller vertritt mit eingehendem weiteren Sach- und Rechtsvortrag die Auffassung, dass ihm gegen die Antragsgegnerin wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zustünden, da die Antragsgegnerin auf der Plattform Amazon.de sowie auf ihrem eigenen Webshop Fahrräder, insbesondere für Kinder, zum Verkauf anbiete und dabei den angesprochenen Verbrauchern gegenüber irreführende Angaben zu Produkteigenschaften und Preisen mache.

 

Der Antragsteller ließ die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 26.03.2018 (Anlage AS 8 zur Antragsschrift vom 13.04.2018, BI. 188 d. e-Akte) abmahnen und vorgerichtlich u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern. Die Antragsgegnerin reagierte hierauf nicht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.04.2018 (BI. 65ff. d. e-Akte) ließ die Antragsgegnerin eine Schutzschrift beim Zentralen elektronischen Schutzschriftenregister beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hinterlegen.

 

Der Antragsteller beantragt nunmehr den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:

 

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen der Dringlichkeit der Sache, nach §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO, ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden l die Vorsitzende aufgegeben, unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu

 

unterlassen

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Fahrräder zum Verkauf anzubieten oder anbieten zu lassen

 

1. und dabei unter Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu werben, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht in der genannten Höhe bestehen, wie am 16.03.2018 auf der Handelsplattform amazon.de -(im Original  nachfolgend wiedergegeben - in den Angeboten mit den ASINs (Amazon Artikelnummern) XXXU1S und XXXGCK mit „Unverb. Preisempf.", für XXXU1S von 259 EUR und für XXXGCK von 209 EUR, zu werben, wenn die tatsächliche unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für XXXU1S 249 EUR und für XXXGCK 199 EUR beträgt;

 

2. und/oder dabei für die angebotenen Fahrräder ein nicht zutreffendes Modelljahr anzugeben, wenn dies geschieht wie am 23.03.2018 und (nur im Original) nachfolgend wiedergegeben.

 

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

 

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dem Antragsteller stünden die mit der Abmahnung vom 26.03.2018 geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Es fehle in beiden Fällen an einer einen Unterlassungsanspruch begründenden Erstbegehung. Die Antragsgegnerin habe tatsächlich weder unter Gegenüberstellung ihrer eigenen Verkaufspreise mit falschen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UVP) noch unter Angabe eines falschen Modelljahres geworben. Die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche sei darüber hinaus insgesamt wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig. Der Rechtmissbrauch offenbare sich vorliegend im Versuch der Titelerschleichung. Dazu trägt die Antragsgegnerin vor, der Antragsteller habe - um seinen angeblichen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Werbung der Antragsgegnerin mit einem Hinweis durch die Jahreszahl 2018 glaubhaft zu machen - in Auszügen als Anlage AS 6 ein „Workbook“ des Hersteller vorgelegt und damit gezeigt, dass ihm dieses Workbook vorliege und sein Inhalt bekannt sei. Der Antragsteller habe dieses Workbook indes nicht vollständig vorgelegt - und das aus gutem Grund. Er habe nämlich Grund zur Sorge haben müssen, dass seine die angeblich falschen unverbindlichen Preisempfehlungen der Klägerin betreffenden Unterlassungsanträge durch die Kammer als unbegründet entlarvt worden wären, wenn er das „Workbook“ vollständig vorgelegt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist schon wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig und - soweit es um den Antrag zu 1. (Werbung unter Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers) geht - zudem auch unbegründet, so dass er insgesamt zurückzuweisen war.

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist insgesamt wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig. Die Geltendmachung der Ansprüche ist missbräuchlich, weil der Antragsteller versucht hat, den Erlass der einstweiligen Verfügung durch eine grobe Verletzung seiner prozessualen Wahrheitspflicht zu erschleichen. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben (vgl. OLG München, Urteil vom 08. Juni 2017 - 29 U 1210/17, GRURPrax 2017, 452, Tz. 6, zitiert nach juris).

 

Statt mit der Antragsschrift nur den als Anlage AS 6 vorgelegten Auszug des „Workbooks“ des Herstellers zu überreichen, war der Antragsteller verpflichtet, dem Gericht mit der Antragsschrift das gesamte „Workbook“ - zumindest aber jedenfalls einen Auszug, der auch die Seiten 54 und 55, auf denen sich die dort abgedruckten unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers für die in den streitgegenständlichen Amazon-Angeboten XXXU1S und XXXGCK von der Antragsgegnerin beworbenen Kinderfahrräder befinden, enthalten hätte - vorzulegen. Es fällt insoweit auf, dass diese beiden Seiten, auf denen sich die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers für die in den streitgegenständlichen Amazon-Angeboten XXXU1S und XXXGCK von der Antragsgegnerin beworbenen Kinderfahrräder befinden, genau eine Doppelseite vor dem vom Antragsteller gewählten Auszug, der über die Seiten 56 - 79 hinaus allerdings auch die Seiten 1 - 4 (Deckseite und Inhaltsverzeichnis) umfasst, zu finden sind. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Antragsteller, der vortragen lässt, den als Anlage AS 6 vorgelegten Ausschnitt des Workbooks allein zum Zwecke der Glaubhaftmachung des mit dem Antrag zu 2. begehrten Unterlassungsanspruchs (Angabe eines nicht zutreffendes Modelljahrs) gewählt zu haben, dieser Umstand entgangen sein soll. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass dem Antragsteller das Workbook insgesamt vorlag - etwas anderes behauptet nicht einmal der Antragsteller selbst - und mithin auch in seiner Gänze bekannt war. Dann aber muss dem Antragsteller auch klar gewesen sein, dass sich dem Gericht bei Durchsicht des vollständigen Workbooks bzw. der nicht vorgelegten Seiten 54 und 55 erhebliche Zweifel an der Begründetheit des mit dem Antrag zu 1. (Werbung unter Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers) begehrten Unterlassungsanspruchs hätten aufdrängen müssen. Bei einem Vergleich anhand der Artikelnummern des Herstellers ergaben sich daraus für die in den streitgegenständlichen Amazon-Angeboten XXXU1S und XXXGCK von der Antragsgegnerin beworbenen Kinderfahrrädern aus den fehlenden Seiten 54/55 des „Workbooks“ nämlich genau die von der Antragsgegnerin als „Streichpreise“ angegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers und gerade nicht die insoweit vom Antragsteller -allein durch nicht datierte Ausdrucke aus dem BZB-Shop des Herstellers, denen im ersten Fall aufgrund des vom Antragstellers gewählten Bildausschnitts noch nicht einmal die Artikelnummer des Herstellers zu entnehmen war, weil diese schlicht „abgeschnitten“ worden war (vgl. Anlage AS 3, BI. 163 d. e-Akte) - glaubhaft gemachten Preisempfehlungen.

 

Dieser Verstoß gegen die prozessuale Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärungen wiegt vorliegend deswegen besonders schwer, weil der Antragsteller ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung beantragt hat. Dass die Antragsgegnerin eine Schutzschrift hinterlegt hatte, ist für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit im vorliegenden Fall unerheblich. Der Antragsteller hatte bei Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung von der Hinterlegung der Schutzschrift keine Kenntnis und hat von dieser erst durch die Terminsladung, der die Schutzschrift in Abschrift beigefügt war, erfahren. Hinzu tritt, dass der Schutzschrift ohnehin noch keine vollständige Fassung des „Workbooks“ beigefügt war, so dass dem Gericht die maßgebliche Information erst später, nämlich durch die dem Schriftsatz vom 03.05.2018 als Anlage HKMW 10 beigefügte Ablichtung des vollständigen „Workbooks“ zugänglich geworden ist.

Auch eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt nicht, dass der Versuch der Titelerschleichung vorliegend ausnahmsweise nicht als missbräuchlich anzusehen wäre. Zwar hat die Antragsgegnerin hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2. begehrten Unterlassungsanspruch zugrundeliegenden Angebots (Angabe eines unzutreffenden Modelljahres) wohl gegen die Regeln des Iauteren Wettbewerbs verstoßen und damit potentiell den weiteren beruflichen Erfolg des Antragstellers gefährdet. Gleichwohl stehen dem Antragsteller die zivilprozessualen Instrumentarien gegen das Vorgehen der Antragsgegnerin nur unter Beachtung der grundlegenden Verfahrensregeln zur Verfügung. Der Versuch der Erschleichung eines Titels durch einen groben Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht ist auch dann missbräuchlich, wenn der geltend gemachte Anspruch materiell berechtigt ist (vgl. OLG München, a.a.O., Tz. 10, zitiert nach juris).

 

Der Antrag zu 1. (Werbung unter Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers) erweist sich nach Überzeugung der Kammer überdies auch als unbegründet. Es besteht für die Kammer keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin in ihren Angeboten auf der Handelsplattform Amazon mit den ASIN XXXU1S und XXXGCK mit „unverbindlichen Preisempfehlungen“ des Herstellers geworben hat, die zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes so nicht existiert haben. Die Antragsgegnerin hat bereits durch Vorlage des vollständigen „Workbooks“ der Herstellers glaubhaft gemacht, dass die jeweiligen, von ihr in den streitgegenständlichen Angeboten als „Streichpreise“ genannten unverbindlichen Preisempfehlungen vom Hersteller der Kinderfahrräder in dem „Workbook“, das von der (öffentlich zugänglichen) Homepage des Herstellers downloadbar war, so angegeben waren. Die von der Antragsgegnerin nunmehr mit Schriftsatz vom 08.05.2018 vorgelegten Anlagen HKIVIW 11 und HKMW 12 begründen für die Kammer weitere erhebliche Zweifel daran, dass der behauptete Verstoß überhaupt vorlag, so dass es insofern mangels Erstbegehung an der erforderlichen Wiederholungsgefahr und mithin hier an einem Verfügungsanspruch fehlt. Durch die Anlagen HKMW 11 und HKMW 12 hat die Antragsgegnerin nämlich nunmehr zudem glaubhaft gemacht, dass die von ihr angegebenen „unverbindlichen Preisempfehlungen“ zum Zeitpunkt der Fertigung dieser Ausdrucke auch im B2B-Shop des Herstellers im Internet so zu finden waren. Denkbar ist insofern zwar, dass der Hersteller - irrtümlich - jeweils unterschiedliche hohe „unverbindliche Preisempfehlungen“ in seinem B2B-Shop einerseits und in seinem „Workbook“ anderseits angegeben hatte und dies inzwischen korrigiert hat. Wenn man gedanklich unterstellt, der Hersteller - z.B. aufgrund eines zunächst unbemerkt gebliebenen Versehens - abweichende „unverbindliche Preisempfehlungen“ in seinem B2B-Shop einerseits und in seinen Händlerunterlagen („Workbook“) anderseits angegeben haben sollte, wirft dies die Frage auf, welche „UVP“ des Hersteller in einem solchen Fall maßgeblich wäre. Die Kammer vertritt insoweit der Auffassung, dass in einem solchen Fall von einem Widerspruch der Angaben des Herstellers auszugehen ist, der nur vom Hersteller selbst - durch eine Korrektur der unzutreffenden „UVP“-Angabe „aufgelöst“ werden kann, so dass ein Verstoß, wie er im vorliegenden Verfahren mit dem Antrag zu 1. (Werbung unter Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers) geltend gemacht wird, jedenfalls solange nicht festgestellt werden, solange eine „Auflösung“ des entstandenen Widerspruchs durch eine Richtigstellung sämtlicher „UVP“-Angaben durch den Hersteller in der Form, dass dort jeweils die niedrige „unverbindliche Preisempfehlung“ (hier: 249 € statt 259 € bzw. 199 € statt 209 €) angegeben wird, noch nicht erfolgt ist. Dies hat der Antragsteller jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gerade nicht glaubhaft machen können.“

 

 

Urteil LG Bochum I-16 O 57/18 v. 08.05.2018
Urteil LG Bochum I-16 O 57-18 v. 08.05.2[...]
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