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Paradigmenwechsel bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung  von Abmahnkosten

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.12.2016 - XI R 27/14

Mit am 12.04.2017 veröffentlichtem Urteil vom 21.12.2016 hat der Bundesfinanzhof eine Kehrtwende bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Erstattung von Abmahnkosten vollzogen.

 

Nachdem es bis dahin gängige Praxis war, den Kostenerstattungsanspruch gegen den abgemahnten Wettbewerber als nicht umsatzsteuerbaren Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, gilt nunmehr, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern - und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen - zu qualifizieren sind (Leitsatz BFH, Urteil vom 21. Dezember 2016 – XI R 27/14, Juris Rn. 20).

 

Hieraus folgt, dass der abgemahnte Unternehmer auf die anwaltlichen Abmahnkosten nicht lediglich den Nettobetrag, sondern zusätzlich auch die Umsatzsteuer erstatten muss, da der abmahnende Unternehmer aus dem zur Kostenfreistellung gezahlten Betrag Umsatzsteuer an den Fiskus abführen muss. Im Gegenzug kann der abgemahnte Unternehmer aus den gezahlten Kosten Vorsteuer geltend machen.

 

Für die beteiligten Parteien handelt es sich unter dem Strich um eine kostenneutrale Änderung der bisherigen Praxis, die aber gleichwohl beachtet werden muss.

 

Fundstellen des Urteils finden Sie hier https://dejure.org/2016,58288.

 

 

Der Bundesfinanzhof hat am 13. Februar 2019, XI R 1/17, für den Bereich des Urheberrechts eine entsprechende Entscheidung getroffen.

 

Das Bundesministerium der Finanzen am 01.10.2021 eine dieser Rechtsprechung gerecht werdende Ergänzung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses veranlasst und dort in Abschnitt 1.3 Absatz 16a Satz 1 eingefügt:

 

„Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, und Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren.“

 

Für Fragen im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerbshandeln steht Ihnen Rechtsanwalt Mörger jederzeit zur Verfügung. Wir entwickeln Lösungen, die Ihnen wettbewerbskonformes Handeln ermöglichen und unterstützen Sie dabei, zu verhindern, dass Mitbewerber sich unlauter Vorteile im Wettbewerb verschaffen, indem sie die sich aus dem UWG ergebenden Beschränkungen nicht beachten.

 

mö, 25.02.2022

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