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UPDATE Streitwertbeschluss aufgehoben: AG Köln 125 C 466/14 - Urheberpersönlichkeitsrecht wertlos - Kosten des Rechtsanwalts sind nach der Erfahrung des Amtsgerichts Köln eine "Beute" die mit dem M

Mit einem Urteil vom 01.12.2014 gibt das Amtsgericht Köln sich alle Mühe, den Standort Köln als ernstzunehmenden Gerichtsstandort für die Führung urheberrechtlicher Streitigkeiten zu diskreditieren.

 

Nach Ansicht des Amtsgerichts Kölns ist das Urheberpersönlichkeitesrecht des Urhebers, dessen Lichtbilder von Dritten geklauft und ohne Urheberbenennung verwendet werden, schlicht nichts wert. Die Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung begründet nach Ansicht des Amtsgerichts Köln - abweichend von der soweit ersichtlich bundesweit anders lautenden Rechtsprechung - keinen Schadensersatzanspruch des Urhebers.

 

Das Amtsgericht Köln ist ferner der Ansicht, dass es sich bei Streitwerten, die 50% unter den Werten liegen, die u. a. das Oberlandesgericht Köln bei der rechtswidrigen Verwendung von Lichtbildern in ständiger Rechtsprechung im Bereich von 6.000,00 Euro annimmt (zuletzt am 25.08.2014: 6 W 123/14),  um reine FANTASIESTREITWERTE handelt, die nach aller Lebenserfahrung des Amtsgerichtes Köln lediglich dazu dienen sollen, möglichst hohe Rechtsanwaltsgebühren zu ERBEUTEN, die alsdann "von den Urheberrechtsinhabern und ihren Rechtsanwälten nach vereinbarten Quoten" untereinander aufgeteilt werden.

 

Bei dem Urteil handelt es sich um eine Unverschämtheit, die unserer Kanzlei in 15 Jahren so noch nicht unter gekommen ist, was umso mehr gilt, wenn man berücksichtigt, dass wir bei der 125 Abteilung des Amtsgerichts Köln bis dato noch keinen Urheberrechtsprozess geführt haben und auch unsere Mandantin völlig unverdächtig ist, mit Hilfe von urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchen Einnahmen zu generieren.

 

Unsere Mandantin hat hier einmalig einen Verletzungsrechtsstreit geführt, weil sie sich zu Recht maßlos über den Rechtsverletzer geärgert hat, der die Rechtsverletzung auch nach Abmahnung und Klageerhebung (!) forgesetzt hatte.

 

Nun muss sich unsere Mandantin ein zweites Mal und mindestens genau so maßlos über den Kölner Amtsrichter ärgern, der meint, Lichtbildner seien von Rechtsverletzungen grundsätzlich "nicht tangiert".

 

Wir meinen: Eine solche Entscheidung ist geeignet, dass Ansehen der Rechtsprechung in der Öffentlichkeit zu beschädigen.

 

Lesen Sie selbst:

 

AG Köln 125 C 466/14 Urteil v. 01.12.2014
AG Köln 125 C 466-14 v. 01.12.2014.pdf
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Update 08.01.2015: Auf unsere Streitwertbeschwerde hat das Landgericht Köln die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts aufgehoben und den Streitwert auf 3.200 Euro festgesetzt. Auf dieser Grundlage wird das Landgericht das Urteil nunmehr auch im Berufungsverfahren zu überprüfen haben.

Streitwertbeschluss LG Köln 28 T 1/15 v. 08.01.2015
Streitwertbeschluss LG Köln 28 T 1-15 v.[...]
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