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UVP muss vom Hersteller stammen - OLG Hamm I-4 U 97/18 v. 16.08.2018

Eine vom Generalimporteur ausgesprochene unverbindliche Preisempfehlung ist irreführend nach § 5 UWG

Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ausländischer Hersteller, die nicht der Hersteller selbst, aber dessen Generalimporteure ausgesprochen haben, ist irreführend und unlauter, wenn nicht deutlich wird, dass die Preisempfehlung nicht vom Hersteller stammt.

 

In einem in letzter Instanz vom OLG Hamm entschiedenen Fall stritten zwei Mitbewerber um die Zulässigkeit einer Werbung mit einer „Unverbindl. Preisempfehlung“ auf der Plattform Amazon, mit der ein Fahrrandanhänger der US-Marke „Burley“ beworben worden war. Die Preisempfehlung stammte nach den der Entscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen des Gerichts nicht von Burley selbst, sondern wurde in Deutschland von den beiden Generalimporteuren der Marke, die als solche auch auf der Homepage des Herstellers genannt sind, ausgesprochen.

 

Unlauter, wie das OLG Hamm mit Urteil vom 16.08.2018 (I-4 U 97/18) in einem von Rechtsanwalt Mörger auf Seiten der Verfügungsbeklagten geführten Verfahren feststellte. Die von der Werbung angesprochenen Verbraucher erwarten, dass eine „UVP“ unmittelbar vom Hersteller stammt, wenn nichts anderes angegeben wird.

 

Aus den Entscheidungsgründen:

„… (1) Der angesprochene Verkehr versteht das Produktangebot der Verfügungsbeklagten dahin, dass es sich um eine Preisempfehlung des Herstellers - hier also des US-amerikanischen Unternehmens „Burley“ - handelt. Nach der Auffassung des angesprochenen Verkehrs, die die Mitglieder des erkennenden Senats als Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise und als Mitglieder eines für Wettbewerbssachen zuständigen Spruchkörpers selbst zu beurteilen vermögen, stammen (unverbindliche) Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller des beworbenen Produktes. Von der Urheberschaft des Herstellers für eine mitgeteilte Preisempfehlung geht der Verkehr daher auch aus, wenn die Empfehlung nicht ausdrücklich als eine solche des Herstellers bezeichnet ist. Diese Beurteilung der Verkehrsauffassung entspricht auch der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „UVP“ aus dem Jahre 2006 vorgenommenen Beurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2006 - I ZR 271/03 [UVP] <juris>, dort Rn. 22). Der Bundesgerichtshof hat in der vorerwähnten Entscheidung zwar ausgeführt, dass die zum damaligen Zeitpunkt bereits geänderte kartellrechtliche Rechtslage, nach der mittlerweile nicht mehr nur der Hersteller, sondern auch ein Lieferant entsprechende Preisempfehlungen aussprechen kann, möglicherweise eine Änderung der vorbeschriebenen Verkehrsauffassung bewirken könne (BGH, a.a.O.). Eine solche Änderung der Verkehrsauffassung vermag der Senat indes - auch unter Berücksichtigung der von der Verfügungsbeklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.08.2018 angeführten Gesichtspunkte - nicht auszumachen. Die vorbeschriebene Verkehrsauffassung gilt im Übrigen auch dann, wenn es sich bei dem Hersteller - wie im vorliegenden Falle - um ein im Ausland ansässiges Unternehmen handelt. Denn es ist ohne Weiteres möglich und denkbar, dass auch ein ausländisches Unternehmen eine Preisempfehlung für den deutschen Markt ausspricht, namentlich weil es sein Produkt durchaus selbst - ohne die Zwischenschaltung von Importeuren - auf dem deutschen Markt vertreiben kann.

(2) Eine unverbindliche Preisempfehlung des US-amerikanischen Herstellers „Burley“ für den deutschen Markt existiert indes unstreitig nicht. Dass nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten zwei deutsche Importeure Preisempfehlungen ausgesprochen haben, ist ohne Belang, weil der angesprochene Verkehr die von der Verfügungsbeklagten in ihrem Produktangebot erwähnte Preisempfehlung als eine solche des Herstellers - und nicht als Empfehlung von Importunternehmen - versteht.

… Die Irreführung durch die Verfügungsbeklagte ist auch geschäftlich relevant im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Sie ist geeignet, dem angesprochenen Verkehr durch den Hinweis auf einen besonderen Preisvorteil gegenüber einem vom Hersteller empfohlenen Preis einen besonderen Kaufanreiz zu geben.“

 

Für unsere Mandantin ist die Sache gleichwohl im Ergebnis gut ausgegangen. Im auf unsere Veranlassung parallel zum Verfügungsverfahren betriebenen Hauptsacheverfahren konnte die Klägerin nicht den Nachweis erbringen, dass der Hersteller die beworbene unverbindliche Preisempfehlung nicht ausgesprochen hatte. Die Klage wurde daher aus Beweislastgründen abgewiesen und auf die von uns erhobene Widerklage auch die einstweilige Verfügung aufgehoben.

 

mö, 08.02.2019, 212/2017

 

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