Am 08. Oktober 2014 wird mir eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Klitsch GmbH, Breite 22, 39261 Zerbst, vorgelegt. die Klitsch GmbH, die angibt, mit Uhren zu handeln, lässt durch Rechtsanwalt Mirco Schultze, Proskauer Str. 31, 10247 Berlin, eine angeblich unlautere Preisgegenüberstellungswerbung des Verkaufspreises meiner Mandantin mit einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung (UVP) rügen.
Nach Erledigung des Unterlassungsanspruchs klagt Rechtsanwalt Mirco Schultze für die Klitsch GmbH den vermeintlichen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) in Höhe von 1.141,90 Euro ein.
Zu Unrecht, wie das Landgericht Dessau-Rossau mit Urteil vom 01.02.2016 (Az: 4 O 37/15) für Recht erkennt:
„Die Geltendmachung der Abmahnkosten ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, da sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich ist. … Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass es der Klägerin lediglich daran gelegen war, einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu erlangen. Dieses ist rechtsmissbräuchlich und führt dazu, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten gegen die Beklagte hat.“
Das Urteil wurde auf eine Berufung der Klitsch Gmbh abgeändert. Das OLG Naumburg hat die Frage des Rechtsmissbrauchs anders bewertet.
Sofern auch Sie von der Klitsch GmbH und/oder von Rechtsanwalt Mirco Schultze abgemahnt worden sind, können Sie sich gerne unverbindlich an uns wenden.
Mö, 272/14, 17.02.16