Im März/April 2013 werden uns wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der R & S GmbH, Thorshammer 12, 24866 Busdorf, vorgelegt. Die R & S GmbH wird vertreten durch Rechtsanwälte Jess & Kolberg, Flensburger Str. 19, 24837 Schleswig. Die R & S GmbH handelt mit Sanitärbedarf.
Nachdem die R & S GmbH zunächst die fehlende Verwendung einer rechtskonformen Widerrufsrechtsbelehrung auf der Handelsplattform Ebay gerügt hat und eine Gegenabmahnung ausgesprochen werden musste, weil die R & S GmbH selbst unlauter handelte, indem sie in der Widerrufsbelehrung angab, der Verbraucher habe unter bestimmten Umständen die Kosten der Warenrücksendung im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts zu tragen, ohne dass diese Rechtsfolge vertraglich vereinbart wurde, sprach sie eine zweite Abmahnung wegen angeblich fehlender Hinweise im Zusammenhang mit Werbung mit staatlichen Förderleistungen für Solaranlagen sowie wegen unklarer Werbung mit Garantieversprechen aus, wobei sie zugleich anbot, auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu verzichten, wenn unsere Mandantin ihrerseits auf die von ihr geltend gemachten Unterlassungsansprüche verzichtet, wobei sie aber die Kosten ihrer Abmahnung gleichwohl gerne ersetzt haben wollte.
Wir sind der Ansicht, dass man kaum deutlicher zum Ausdruck bringen kann, dass man mit der Abmahnung keine wettbewerbspolitischen Zwecke verfolgt sondern diese dazu dient, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Abgemahnten zu generieren. Das Gesetz brandmarkt solches Vorgehen in § 8 Abs. 4 UWG wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig.
04/13 mö