Die Giant Deutschland GmbH, Mettmann, läßt durch Rechtsanwalt Ralph-Dietmar Wandke einen Fahrradhändler abmahnen, der Original-Fahrräder von Giant verkauft, die nicht unmittelbar von Giant bezogen worden. Da Giant den Vertriebsweg nicht kennt wird eine auf Markenrecht gestützte Abmahnung ausgesprochen. Nach Hinweis auf den Erschöpfungsgrundsatz - § 24 Abs. 1 Satz 1 Markengesetz (MarkenG) wird der Unterlassungsanspruch nicht weiter geltend gemacht.
Giant machte mit der Abmahnung zugleich einen Unterlassungsanspruch geltend, weil unser Mandant für die Marke unter anderem unter Hinweis auf Größe und Qualität von Giant sowie der Teamausrüstereigenschaft geworben hatte. Auch dies sah Giant als eine Verletzung von Kennzeichenrechten wie auch der Preisgabe von "Geschäftsinterna" an.
Giant rügte zugleich diverse unterschiedliche, lobende Werbeaussagen und verlangte deren Unterlassung gleichfalls gestützt auf Kennzeichenrechte. Ferner wurde verlangt, es zu unterlassen, vermeintliche "Geschäftsinterna" von Giant preiszugeben ( "Auch ist Giant Ausrüster vieler verschiedener Profi-Mannschaften...").
Die vorstehenden und weitere Unterlassungsansprüche wurden nach unserer Intervention und Darlegung der Sach- und Rechtslage fallen gelassen.