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Landgericht Köln - Kein Rechtsmissbrauch trotz vieler Indizien, Vertragsstrafe bei fahrlässigem Verstoß kurze Zeit nach Unterwerfung in Höhe des Gegenstandswertes der Hauptsacheklage angemessen

Nach einer bemerkenswerten Entscheidung des Landgerichts Köln ist trotz einer Vielzahl von Indizien für das rechtsmißbräuchliche Vorgehen (§ 8 Abs. 4 UWG) nicht von einem Rechtsmißbrauch auszugehen. Entscheidungen des Landgerichts Köln, in denen der Einwand des Rechtsmißbrauchs erfolgreich erhoben wurden, sind in den einschlägigen Datenbanken und Kommentaren nicht zu finden. Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt sich, dass dieser Einwand am Landgericht Köln in praxi nicht mit Erfolgsaussichten erhoben werden kann.

 

Darüber hinaus enthält die Entscheidung im Zusammenhang mit der angemessenen Höhe einer nach modifiziertem Hamburger Brauch festzusetzenden Vertragsstrafe eine gefährliche und in der Beratungspraxis dringend zu beachtende Formel für die Höhe der Vertragsstrafe.

 

Nach der Entscheidung soll für einen ersten Verstoß, der fahrlässig und nur kurze Zeit nach Abgabe der Unterlassungsverflichtungserklärung erfolgt, eine Vertragsstrafe in Höhe des Gegenstandswertes, der in einer entsprechenden Unterlassungsklage anzusetzen wäre, angemessenen sein. Im Verfahren hatte die Unterlassungsgläubigerin keine Tatsachen vorgetragen, die bei Anwendung der einschlägigen Kritierien die Bestimmung einer angemessenen Vertragsstrafe ermöglicht hätte. Für das Landgericht Köln stellte dieser mangelnde Tatsachenvortrag keine Problem dar. In der Entscheidung heißt es hierzu lapidar:

 

"Als Vertragsstrafe für den lmpressumsverstoß erachtet die Kammer, die nach neuem Hamburger Brauch gemäß § 315 Abs. 3, 319 BGB über die Angemessenheit zu entscheiden hat, einen Betrag in Höhe von 2.000 € für gerechtfertigt, der wertmäßig dem Streitwert einer entsprechenden Unterlassungsklage entspricht. Der Sanktions- und Abschreckungsfunktion der Vertragsstrafe ist damit, auch angesichts des nur fahrlässigen Verhaltens der Klägerin, Genüge getan."

 

Die Mandantin des Verfahrens kann angesichts dieser Begründung nur von Glück reden, dass das Landgericht nicht der Gegenstandswertvorstellung der Unterlassungsgläubigerin (25.000 Euro) gefolgt ist und nur um eine Petitesse gestritten wurde, die keinen der in Wettbewerbssachen sonst deutlich höhere Hauptsachestreitwert rechtfertigte, da mit der Begründung des Landgerichts andernfalls auch eine Vertragsstrafe in existenzbegründender Höhe möglich wäre.

 

Den Volltext der Entscheidung LG Köln 31 O 23/13 vom 04.07.2013 finden Sie hier:

 

LG Köln 31 O 23/13 vom 04.07.2013
LG Köln 31 O 23-13 v. 04.07.2013.pdf 
PDF-Dokument [5.6 MB]

 
 
LG Köln 31 O 23/13 vom 04.07.2013
LG Köln 31 O 23-13 v. 04.07.2013.pdf
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