Mit Beschluss vom 15.04.2014 hat das Amtsgericht Rostock in einem gut begründeten Beschluss dargelegt, dass die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte auch in Verfahren über Vertragsstrafen aus wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtungserklärungen eröffnet ist. Es hat die Akte dem Oberlandesgericht Köln gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Die Frage, ob sich Amts- oder Landgerichte mit derartigen Prozessen um die Zahlung von Vertragsstrafen zu beschäftigen haben, ist umstritten, während sie vom Landgericht Köln im streitgegenständlichen Verfahren negiert worden ist hat das Thüringer Oberlandesgericht sie in der Vergangenheit bejaht. Sofern das OLG Köln abweichend von der Ansicht des Thüringer OLG eine Zuständigkeit der Landgerichte verneint wird es die Akte nach § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen müssen, womit dem BGH die Möglichkeit eröffnet ist, diese umstrittene Rechtsfrage für die Zukunft zu beantworten.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Update: Erwartungsgemäß hat das OLG Köln die Akte dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt (8 AR 68/14, Beschluss v. 05.06.2014).
Der für Divergenzentscheidungen beim BGH zuständige 10. Senat hat die Frage, ob Vertragsstrafenansprüche solche aus dem UWG sind, offen gelassen und darauf abgestellt, dass die erste Verweisung des Rechtsstreits an das AG Stralsund bindend war.
Es bleibt daher dabei, dass einige Gerichte den fliegenden Gerichtsstand bejahen, andere ihn verneinen, so dass die für die Vertragsstrafengläubiger komfortable Situation, Vertragsstrafen bei ihnen bekannten Gerichten geltend machen zu können, auf unabsehbare Zeit fortbestehen wird, da nicht damit zu rechnen ist, dass es in absehbarer Zeit zu einer weiteren Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof kommt.