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Beliebt - aber unlauter: Irreführende Verwendung des Feldes „von“ bei Amazon

OLG Hamm, I-4 U 73/18, Urteil vom 22.11.2018

Das Oberlandesgericht Hamm schiebt einer auf der Handelsplattform Amazon beliebten Praxis von Verkäufern, die Dutzendware unter eigenem Label verkaufen, einen Riegel vor.

 

Auf der Handelsplattform Amazon ist aus einer Vielzahl von Angeboten, die aus einer Fabrik stammen, aber von unterschiedlichen Händlern aus dem Ausland importiert werden, eine Praxis bekannt, in der der Erstersteller einer ASIN in dem für Markennamen vorgesehen Feld „von“ eine eigene Marke oder seinen eigenen Firmennamen einsetzt, um hierdurch zu verhindern, dass sich weitere Anbieter des gleichen Artikels an sein Angebot anhängen. Dies ist vordergründig besonders attraktiv, weil die Richtlinien von Amazon verbieten, dass für bereits im Katalog vorhandene ASIN eine weitere ASIN angelegt wird (und weil die Rechtsprechung solche „Doubletten“ für wettbewerbswidrig ansieht). Der Erstersteller der ASIN versucht daher, durch die Nennung seiner Firma oder seiner Marke im Feld „von“ den Vertrieb dieser Ware auf der Handelsplattform Amazon für sich zu monopolisieren.

 

Dieser Praxis schiebt das Oberlandesgericht Hamm jetzt einen Riegel vor, was ein Anbieter einer solchen Ware, der einem angehängten Wettbewerber dieses Anhängen wegen einer irrführenden Wettbewerbshandlung verbieten lassen wollte, schmerzlich erfahren musste:

 

Wer eine Duzendware anbietet, die weder als Markenartikel gebrandet ist noch aus eigener Fabrikation stammt, und hierbei in das Feld „von“ seinen Firmennamen oder seine Marke eintrag, mit der das Produkt tatsächlich nicht versehen ist, handelt selbst irrführend und könne daher von seinen Mitbewerbern nicht verlangen, es zu unterlassen, sich an dieses Angebot anzuhängen.

 

Dieses Urteil kann und wird weitreichende Folgen haben: Einerseits schiebt es der Praxis, andere Anbieter von dem Vertrieb eines Produktes auszuschließen, einen Riegel vor. Andererseits eröffnet es allen Wettbewerbern die Chance, gegen solche Angebote unter dem Aspekt der Irreführung als auch unter dem Aspekt des Behinderungswettbewerbes vorzugehen. Darüber hinaus scheint die Möglichkeit eröffnet, gegen Anbieter, die Angebote in der Vergangenheit derart monopolisiert und über die Plattform Amazon durch eine Markenverletzungsmeldung für den Ausschluss der angehängten Mitbewerber gesorgt haben, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

Für nähere Informationen steht Ihnen Rechtsanwalt Malte Mörger, LL.M. gerne zur Verfügung.

 

mö, 21.01.2019

 

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