Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil 29 U 2626/14 vom 23.10.2014 entschieden, dass ein Vertragsschuldner, der wegen der Verletzung eines Unterlassunsverpflichtungsvertrages auf Zahlung von Vertragsstrafen verklagt wird, wegen der gleichen Verstöße erneute Vertragsstrafen schuldet, wenn er sein Verhalten trotz Verurteilung in erster Instanz oder Bestätigung dieses Verurteilung in II. Instanz nicht ändert, sondern darauf vertraut, dass sich letztendlich die Ansicht eines dritten Oberlandesgerichtes durchsetzt.
Im konkreten Einzelfall war der Schuldner wegen drei Verstößen gegen einen Unterlassungsverpflichtungsvertrages auf Zahlung von Vertragsstrafen in Höhe von 4.500,00 Euro vor dem Landgericht Ingolstadt verklagt worden. Trotz entsprechender Verurteilung änderte er seine Angebote nicht und schaffte darüber hinaus ein viertes, vertragsverletzendes Angebot.
Die von Rechtsanwalt Mörger vertretene Gläubigerin sah hierin - obwohl der Schuldner die ursprünglichen Handlungen lediglich fortsetzte - erneute Verstöße gegen den Unterlassungsverpflichtungsvertrag und verklagte den Schuldner auf weitere - nunmehr angemessen auf 13.000,00 Euro - erhöhte Vertragsstrafen.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 23.10.2014 feststellt: Wer wie der Schuldner trotz seiner Verurteilung zur Zahlung von Vertragsstrafen das inkriminierte Verhalten einfach fortsetzt, handelt nicht nur fahrlässig, sondern "vorsätzlich" und "hartnäckig".
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
mö, 13.11.2014