Mit einer weiteren von uns erstrittenen Entscheidung bestätigt das Oberlandesgericht Köln seine Rechtsprechung, nach der Händler, die auf der Marketplace-Plattform von Amazon Waren anbieten, für Fehler in der Produktbeschreibung haften, die nicht von ihnen selbst, sondern von Amazon verschuldet worden sind.
Die Händler müssen ihre Angebote bei Amazon nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln fortwährend daraufhin beobachten, ob nicht ohne ihr Wissen und Wollen Änderungen vorgenommen werden, die mit den Vorschriften über die Lauterkeit des Wettbewerbs nicht in Einklang zu bringen sind.
In der Vergangenheit ist eine anders lautende Rechtsauffassung lediglich vom Landgericht Arnserberg bekannt, vom Oberlandesgericht Hamm jedoch zu Recht alsbald einkassiert worden (vgl. den Bericht des Kollegen Dr. Bahr).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln - die in rekordverdächtiger Zeit von nur fünf Tagen nach Eingang der Akten vom Landgericht abgesetzt wurde - finden Sie hier in der Rechtsprechungsdatenbank NRW (OLG Köln 6 W 187/14).