Mit Urteil vom 10.04.2015 hat das Oberlandesgericht Köln in einem von uns geführen Verfahren entschieden, dass eine notarielle Unterlassungsverpflichtungserklärung, in welcher der Schuldner sich als Reaktion auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung verpflichtet, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen und sich sogleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt und der Schuldner trotz Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde damit rechnen muss, dass eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt wird.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit der Entscheidung das Urteil Landgericht Köln 33 O 29/14 vom 23.09.2014 aufgehoben, seine diesem Urteil zugrunde liegende Rechtsansicht aus dem Verfahren OLG Köln 6 W 43/14 ausdrücklich aufgegeben und sich der von uns im Berufungsverfahren weiter vertretenen Ansicht angeschlossen, mit der wir in der I. Instanz noch unterlegen waren.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen hat das Oberlandesgericht Köln die Revision zum Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 100/15) zugelassen. Der I. Zivilsenat hat die Revision mit Urteil vom 21.04.2016 zurückgewiesen; das Urteli das Oberlandesgerichts Köln ist damit rechtskräftig geworden.
Den Vollstext der Entscheidung finden Sie hier: Urteil OLG Köln 6 U 149/14