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OLG Hamm I-4 U 80/16 - Hinweis auf externe Prüfung

OLG Hamm schreibt die Rechtsprechung zu Hinweisen auf Prüfungen/Zertifizierungen fort

Mit Urteil I-4 U 80/16 vom 12.01.2017 hat das Oberlandesgericht Hamm die Anforderungen, die an Werbungen für Verkaufsangebote mit Hinweisen auf Prüfungen etc. pp. gestellt werden, fortgeschrieben. Das Urteil bestätigt die Ansicht unserer Mandantin, der dortigen Klägerin, dass die Notwendigkeit, nähere Informationen zu Warenprüfungen mitzuteilen, auch besteht, wenn eine Werbung eine Aussage enthält, mit der bescheinigt wird, dass die angebotene Ware auf Konformität mit bestimmten Normen geprüft worden ist (im Streitfall: "geprüft nach EN-Standard"). 

 

Neu ist an der Entscheidung, dass weitergehend eine Irreführung auch dann vorliegt, wenn die (angebliche) Prüfung durch eigene Mitarbeiter des Händlers oder des Herstellers erfolgt ist. Irreführend sei nämlich schon das Aufrechterhalten des von der Werbung verursachten Eindrucks, die Ware sei überhaupt durch eine externe dritte Stelle, also nicht durch den Hersteller oder den Händler - geprüft worden. Dieser Eindruck werde durch den Hinweis auf eine "Prüfung" erweckt.

 

In dem Urteil führt der 4. Senat des OLG Hamm aus:

 

„Die in der Umformulierung dieses Klageantrages in der Berufungsinstanz liegende Klageänderung ist nach § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich, da sie dem Umstand Rechnung trägt, dass jedenfalls in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, dass eine Prüfung des beworbenen Produktes durch eine externe, nicht mit dem Hersteller oder der Beklagten zusammenhängende Stelle, d.h. durch einen neutralen Dritten, überhaupt nicht stattgefunden hat, und dass dementsprechend die von der Klägerin ursprünglich für erforderlich erachtete Vorlage näherer Informationen zu einer solchen Prüfung in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht möglich war.

 

Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG. Das streitgegenständliche Angebot ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher versteht die Angabe „geprüft nach EN-Standard“ - auch wenn diese werblich nicht besonders herausgestellt ist - dahin, dass ein unabhängiger (neutraler) Dritter eine Prüfung des Produktes im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen EN-Normen durchgeführt hat (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 4 U 131/13 - ). Er versteht sie nicht lediglich als Hinweis auf eine vom Hersteller selbst oder in seinem Auftrag vorgenommene Prüfung auf die Normkonformität des Produktes, denn eine solche Prüfung wäre aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises eine Selbstverständlichkeit, die keiner werblichen Erwähnung bedarf. Er versteht die Angabe schließlich auch nicht als bloßen Hinweis auf die (materielle) Einhaltung der einschlägigen Normen. Wenn es nur um die Normkonformität als solche ginge, hätte sich nämlich aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher eine Formulierung wie z.B. „EN-Norm-konform“ angeboten.

Die Irreführung ist zweifelsohne auch geschäftlich relevant. Es liegt auf der Hand, dass sich Kunden bevorzugt einem Produkt zuwenden, das einer Qualitätsprüfung durch einen neutralen Dritten unterzogen worden ist."

 

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mö, 257/15, 17.02.2017

 

 

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