HKMW Rechtsanwälte
HKMW Rechtsanwälte

Kontakt

Anschrift

HKMW Rechtsanwälte

 

Benedikt Heimann

Rott 30

47800 Krefeld

Telefon

+49 155 103 408 57

Telefax

+49 221 233241

 

Malte Mörger

Sachsenring 43

50677 Köln

Telefon

+49 221 233240 

Telefax

+49 221 233241

 

E-Mail

info@hkmw.de

 

 

OLG Hamm, I-4 U 22/19, Urteil vom 26.11.2019 – Garantieerklärung in Bedienungsanleitung

Diese Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben.

Mit Urteil vom 26.11.2019 hat das Oberlandesgericht Hamm in einem von Rechtsanwalt Mörger entschieden, dass eine ungenügende Garantieerklärung, mit der ein Online-Händler zwar nicht explizit wirbt, die aber in einer Bedienungsanleitung enthalten ist, die von einem Verkaufsangebot des Händlers aus verlinkt ist (hier von der Artikeldetailseite von Amazon) und die den an eine Garantieerklärung zu stellenden Anforderungen nicht genügt, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründet. Hierbei stellt der Wettbewerbssenat klar, dass der Maßstab, an dem die Erklärung zu messen ist, § 479 Abs. 1 BGB zu entnehmen ist.

 

Gegen die Entscheidung wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt (I ZR 241/19). Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung nach Vorlage zum EuGH aufgehoben, weil der Händler die Werbung mit der Garantie nicht zu einem zentralen Bestandteil seiner Werbung gemacht hatte (BGH, I ZR 241/19, Urteil vom 10.11.2022). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass den Unternehmer eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt nur trifft, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnt er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen.

 

 

 

mö, 94/2018 – 20.11.2023

Druckversion | Sitemap
© HKMW Rechtsanwälte 09/2026