Mit Urteil vom 26.11.2019 hat das Oberlandesgericht Hamm in einem von Rechtsanwalt Mörger entschieden, dass eine ungenügende Garantieerklärung, mit der ein Online-Händler zwar nicht explizit wirbt, die aber in einer Bedienungsanleitung enthalten ist, die von einem Verkaufsangebot des Händlers aus verlinkt ist (hier von der Artikeldetailseite von Amazon) und die den an eine Garantieerklärung zu stellenden Anforderungen nicht genügt, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründet. Hierbei stellt der Wettbewerbssenat klar, dass der Maßstab, an dem die Erklärung zu messen ist, § 479 Abs. 1 BGB zu entnehmen ist.
Gegen die Entscheidung wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt (I ZR 241/19). Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung nach Vorlage zum EuGH aufgehoben, weil der Händler die Werbung mit der Garantie nicht zu einem zentralen Bestandteil seiner Werbung gemacht hatte (BGH, I ZR 241/19, Urteil vom 10.11.2022). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass den Unternehmer eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt nur trifft, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnt er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen.
mö, 94/2018 – 20.11.2023