OLG Hamm, I-4 U 22/19, Urteil vom 26.11.2019 – Garantieerklärung in Bedienungsanleitung
Diese Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben.
Mit Urteil vom 26.11.2019 hat das Oberlandesgericht Hamm in einem von Rechtsanwalt Mörger für die in I. Instanz noch unterlegene Klägerin geführten Rechtsstreit entschieden, dass eine ungenügende Garantieerklärung, mit der ein Online-Händler zwar nicht explizit wirbt, die aber in einer Bedienungsanleitung enthalten ist, die von einem Verkaufsangebot des Händlers aus verlinkt ist (hier von der Artikeldetailseite von Amazon) und die den an eine Garantieerklärung zu stellenden Anforderungen nicht genügt, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründet. Hierbei stellt der Wettbewerbssenat klar, dass der Maßstab, an dem die Erklärung zu messen ist, § 479 Abs. 1 BGB zu entnehmen ist.
Gegen die Entscheidung wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt (I ZR 241/19). Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung nach Vorlage zum EuGH aufgehoben, weil der Händler die Werbung mit der Garantie nicht zu einem zentralen Bestandteil seiner Werbung gemacht hatte (BGH, I ZR 241/19, Urteil vom 10.11.2022).
mö, 94/2018 – 15.03.2023