Das Landgericht Köln hat Amazon mit Beschluss vom 30.03.2015 zu einem Ordnungsgeld von 25.000,00 Euro verurteilt, weil trotz Rechtskraft des Urteils weiterhin mit falschen UVP geworben worden war. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Der Onlinehändler Amazon hat zum Nachteil von Kunden seine eigenen Verkaufspreise durch Gegenüberstellung mit falschen unverbindlichen Herstellerpreisempfehlungen aufgehübscht und muss dies in Zukunft unterlassen.
Die Anwaltskanzlei HKMW Rechtsanwälte hat in einem entsprechenden Rechtsstreit einen Sieg vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 02.10.2014, 81 O 74/14 - rechtskräftig) erzielt.
Amazon stellte seinen eigenen Verkaufspreisen sogenannte „unverbindliche Preisempfehlungen“ des Herstellers gegenüber und wies gleichzeitig darauf hin, welchen Betrag die Kunden bei Amazon im Vergleich zu der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung sparen könnten. Tatsächlich lag die unverbindliche Herstellerpreisempfehlung aber deutlich unter derjenigen, die Amazon angegeben hatte, so dass eine Ersparnis ausgewiesen wurde, die tatsächlich nicht erzielt werden konnte.
Das Landgericht Köln hat diese Praxis nunmehr untersagt und Amazon für jeden Fall der Wiederholung derartigen Verhaltens ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro angedroht.
Hersteller dürfen unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen, wenn diese sorgfältig kalkuliert sind und dem allgemeinen Verbraucherpreis entsprechen, also dem Preis, der überwiegend für die Ware bezahlt werden muss. Unter den gleichen Voraussetzungen darf der eigene Verkaufspreis im Einzelhandel neben die UVP gestellt werden, um dem Kunden zu zeigen, wie günstig ein Angebot ist. Dementsprechend orientieren sich Verbraucher in der Werbung an diesen UVP, die sie für den marktüblichen Preis halten. Durch die Heraufsetzung der UVP wird der Verbraucher daher über die Günstigkeit des Angebotes getäuscht - das vermeintliche Schnäppchen entpuppt sich als Blender.
Da Amazon zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht bereit war, klagte ein Wettbewerber von Amazon auf Unterlassung. Mit Erfolg. Das Gericht entschied, dass das Vorgehen von Amazon rechtswidrig ist. Durch das Urteil wird der Online-Versandhändler nun gezwungen, nicht mehr mit falschen unverbindlichen Preisempfehlungen zu werben. Das Urteil ist rechtskräftig.
In dem konkreten Fall hatte Amazon mit einer unverbindlichen Preisempfehlung von 247,00 Euro für eine Armbanduhr geworben, für die Amazon 160,26 Euro verlangt hatte. Tatsächlich hatte der Hersteller für die Uhr eine UVP in Höhe von 219,00 Euro ausgesprochen. In der Werbung hieß es dementsprechend „Sie sparen: EUR 86,74 (35%)“, obwohl die Kunden im Vergleich zur tatsächlichen Preisempfehlung nur 58,74 Euro, entsprechend 26,82% sparen konnten.
Besonders gefährlich sind diese falschen Preisempfehlungen für dritte Onlinehändler, die ihre Waren über Amazon vertreiben, weil die von Amazon in das System eingepflegten falschen UVP auch in den Angeboten der Dritthändlern erscheinen, die hierfür wettbewerbsrechtlich verantwortlich sind, auch wenn sie hierauf weder Einfluss haben oder von der falschen Preisangabe gar nichts wussten.
In dem Rechtsstreit hatte Amazon versucht, sich damit herauszureden, dass es angesichts der Vielzahl der Produkte nicht möglich sei, immer die richtige UVP anzugeben; es solle sich um einen Ausrutscher gehandelt haben. Dieser Argumentation ist das Gericht zu Recht nicht gefolgt.
Die Entscheidung finden Sie hier:
Amazon ist in jüngster Zeit mehrfach wegen unlauteren geschäftlichen Praktiken aufgefallen.
Durch das Landgericht Münche erfolgte eine Verurteilung wegen Tricksereien im Zusammenhang mit Rabattgutscheinen.
Das Landgericht Köln hat Amazon rund einen Monat nach der von uns erstrittenen Entscheidung wegen Verstößen bei der Kennzeichnung von Textilien und gegen die Preisangabenverordung verurteilt. Die Entscheidung finden Sie hier.