Mit Urteil vom 23.09.2014 hat das Landgericht Köln entschieden, dass die Wiederholungsgefahr, die durch einen UWG-Verstoß begründet wird, bereits in dem Moment entfällt, in dem der Unterlassungsschuldner dem Unterlassungsgläubiger zwar keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG, aber eine vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde zuleitet, in der er sich zu entsprechendem Unterlassen verpflichtet und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
Dass der Unterlassungsgläubiger danach zunächst noch ein zeitaufwändiges Verfahren zur Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 2 ZPO betreiben muss - knapp zwei Monate müssen einkalkuliert werden - und in diesem Zeitraum keine Möglichkeit besteht, etwaige Rechtsverletzungen des Unterlassungsschuldners zu ahnden, hält das Landgericht Köln für unerheblich.
Sofern der Schuldner nach Aushändigung der Urkunde sein rechtsverletzendes Verhalten nicht einstellt, ist der Unterlassungsgläubiger danach zunächst rechtlos gestellt. Zwar wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall Zweifel daran bestehen können, ob der Schuldner die Erklärung ernst gemeint habe und dann ein Verfügungs- oder Klageverfahren doch möglich sei. Dies ist allerdings nicht der Fall. Nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung schließt ein vorhandener Unterlassungstitel das Rechtschutzbedürfnis für einen weiteren Titel aus, wenn das Verhalten, welches den Anspruch auf einen weiteren Titel begründen soll, vom ersten Titel erfasst wird. Ausnahmen lässt die Rechtsprechung nur zu, wenn fraglich ist, ob das erneute Verhalten unter den Kernbereich des vorliegenden Titels fällt. Das ist naturgemäß bei einer Fortsetzung des Verhaltens nicht der Fall. Es besteht vielmehr eine Identität. Die Frage der Ernsthaftigkeit der notariellen Unterwerfung stellt sich in diesen Fällen ebenso wenig wie in den Fällen, in denen ein Unterlassungsschuldner durch ein Gericht verurteilt wurde; ob der Schuldner diese Verurteilung als "ernsthaft" ansieht, ist vielmehr irrelevant. Entscheidend ist allein, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel in den Händen hält.
Die Entscheidung ist - sollte sie in den weiteren Instanzen bestätigt werden - von höchster Relevanz für die Beratungspraxis der im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Rechtsanwälte, da der Rat, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben oder es auf ein Verfügungsverfahren ankommen zu lassen und alsdann eine Abschlusserklärung abzugeben, sich in Folge der Entscheidung zukünftig als Beratungsfehler erweisen wird, da der Verfolgungsdruck zur Erzielung von Einnahmen aus Vertragsstrafen ungleich größer ist als derjenige zur Generierung von Ordnungsgeldern (die in die Staatskasse fließen) und die notarielle Urkunde deutlich billiger ist, als gerichtliche Verfahren. Darüber hinaus ist eine mittelbare Folge der Entscheidung, dass sich zukünftig zunehmend im Wettbewerbsrecht vollständig unerfahrene Amtsrichter mit der Feststellung von Titelverstößen und der Festsetzung von Ordnungsmitteln beschäftigen müssen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: Urteil LG Köln 81 O 74/14