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HAARWERK | Amel & Sievers

Friseurkrieg in Dormagen: Abmahnung wegen § 5 TMG, § 1 PAngV

Von einer Mandantin, die in Dormagen Friseursalons betreibt, wird uns am 24.01.2013 eine Abmahnung der Frau Ursula Amel, Kölner Str. 49, 41539 Dormagen, die unter der Firma HAARWERK | Amel & Sievers ebenfalls einen Friseursalon betreibt, vorgelegt. Frau Amel wird in dem Verfahren von den Düsseldorfer Rechtsanwälten Terhaag & Partner, Graf-Adolf-Str. 70, 40210 Düsseldorf, vertreten.

 

Frau Amel moniert, dass die Impressi auf unterschiedlichen Internetseiten und auf Facebook nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Telemediengesetz entsprechen. Sie rügt weiterhin, dass auf von unserer Mandantin im Internet veröffentlichten Preislisten ein Hinweis darauf fehle, ob die ausgewiesenen Preise Umsatzsteuer enthalten. Zur Vorbereitung eines angeblichen Schadensersatzanspruchs verlangt Frau Amel weiterhin umfassend Auskunft von unserer Mandantin.

 

Trotz enger Fristsetzung in der Abmahnung hat Frau Amel nach fruchtlosem Fristablauf keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

 

Für uns ist an diesem Vorgang neu, dass Handwerksbetriebe mit einem relativ kleinen und überschaubaren Einzugsbereich Abmahnungen wegen Verletzung von Informationspflichten aussprechen. Ein kaufmännisch nachvollziehbarer Hintergrund ist für uns nicht erkennbar.

 

Frau Amel hält die geltend gemachten Unterlassungsansprüche für dermaßen wichtig, dass sie meint, ein Streitwert von 25.000,00 Euro sei gerechtfertigt.  Aufgrund dieses Gegenstandswertes - der hohe Anwaltskosten nach sich ziehen würde - kann vermutet werden, dass mit der Abmahnung das Ziel verfolgt wird, einen Wettbewerber in der Nachbarschaft zu schädigen. Das Landgericht Köln setzt für vergleichbare Unlauterkeiten etwa 2.000 Euro bis 4.000 Euro an. Das OLG Celle hat sich in der Entscheidung 13 U 50/11 vom 14.06.2011 eindeutig auf 2.000 Euro positioniert. Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat sich am 13.08.2010 für einen Gegenstandswert von 5.000 Euro (1 U 28/10) entschieden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (immerhin das Heimatgericht von Frau Amel) hat sich bereits am 18.12.2007 für einen Gegenstandswert von 10.000 Euro ausgesprochen (I-20 U 17/0) wobei zu berücksichtigen ist, dass es dort jeweils um Wettbewerber ging, die in bundesweitem Wettbewerb standen, wohingegen Frau Amel mit unserer Mandantin "nur" um Kundschaft in Dormagen konkurriert. 

 

Soweit Frau Amel Verstöße gegen die Preisangabenverordnung rügte hat unsere Mandantin auf unsere Empfehlung sofort negative Fesstellungsklage erhoben, weil eine Pflicht, darauf hinzuweisen, dass ein Preis Umsatzsteuer enthält, nur im Fernabsatz besteht, worunter Dienstleistungsverträge fallen, die ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmedien geschlossen und nicht bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit beider Vertragsparteien erbracht werden. Hiervon kann bei dem Friseurhandwerk kaum gesprochen werden.

 

Im Hinblick auf das angeblich fehlerhafte Impressum hat unsere Mandatin zunächst eine Gegenabmahnung ausgesprochen, weil das Impressum von Frau Amel auf ihrer eigenen Homepage fehlerhaft, dasjenige bei Facebook in der Mobil-Ansicht überhaupt nicht sichtbar war. Frau Amel hat - durch Ihre Rechtsanwälte - bestreiten lassen, dass auf Facebook ein Impressum fehle. Die Fehler ihres eigenen Impressums auf ihrer Homepage hat sie als "Bagatellen" bezeichnen lassen. Erst eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln konnte Frau Amel dazu veranlassen, den hiesigen Rechtsstandpunkt zu akzeptieren und die Vorgaben von § 5 TMG, deren Missachtung sie gegenüber unserer Mandantin gerügt hatte, auch selbst auf ihrer Homepage und in ihrem Facebook-Auftritt zu beachten.

 

Frau Amel hat die einstweilige Verfügung am 19.02.2013 als endgültige Regelung akzeptiert und hierzu eine Abschlussserklärung abgegeben.

 

14.02.2013 mö

19.02.2013 mö

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